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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote und Dienstleistungen der Basec GmbH, Weinstraße 5b, 67146 Deidesheim (nachfolgend „Basec“) gegenüber ihren Kunden.

(2) Das Angebot von Basec richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Basec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Basec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die im Angebot genannte Bindefrist ist maßgeblich.

(2) Ein Vertrag kommt durch die beidseitige Unterzeichnung des Angebotsdokuments oder durch eine Auftragsbestätigung durch Basec in Textform (z. B. per E-Mail) zustande.

(3) Die Leistungen von Basec sind modular aufgebaut. Der genaue Umfang der beauftragten Bausteine ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Basec erbringt Beratungs-, Prüfungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen Informationssicherheit, Risikomanagement und Business Continuity Management (z. B. nach NIS2, ISO/IEC 27001, ISO 22301, BSI).

(2) Basec erbringt die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem aktuellen Stand der Technik. Es handelt sich hierbei um Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB. Basec schuldet die Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder die Erreichung einer absoluten IT-Sicherheit, da diese technisch ausgeschlossen ist.

(3) Die Umsetzung der von Basec in Auditberichten, Maßnahmenkatalogen oder Top-Risiken-Dossiers empfohlenen Maßnahmen obliegt allein dem Verantwortungsbereich des Kunden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt Basec bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang. Er stellt insbesondere alle für die Durchführung der Audits und Risikobetrachtungen erforderlichen Informationen, Dokumente und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Für Vor-Ort-Begehungen und Interviews gewährt der Kunde den Mitarbeitern von Basec Zugang zu den entsprechenden Standorten und stellt die Verfügbarkeit der relevanten Ansprechpartner sicher.

(3) Bei BCM-Testprogrammen (insbesondere Stufe 3: Live-Abschaltung) erfolgt die Durchführung ausschließlich nach vorheriger, expliziter Freigabe durch den Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass durch solche Tests keine kritischen Geschäftsprozesse unzulässig beeinträchtigt werden.

(4) Verzögern sich die Leistungen von Basec, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, behält Basec den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Etwaiger dokumentierter Mehraufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der im Angebot vereinbarten Tagessätze (Personentage / PT). Ein Personentag umfasst 8 Stunden.

(2) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro und netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer separat abgerechnet.

(4) Rechnungen von Basec sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Kunden nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Basec anerkannt sind.

§ 6 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Basec räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Auditberichte, Risikoregister, BCM-Dokumentationen) ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, diese für seine eigenen internen Unternehmenszwecke zu nutzen.

(2) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte (mit Ausnahme von verbundenen Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder gesetzlich/behördlich geforderten Nachweisen) bedarf der vorherigen Zustimmung von Basec in Textform.

(3) Die von Basec eingebrachte Methodik bleibt geistiges Eigentum von Basec.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse (insbesondere Informationen über IT-Schwachstellen) streng vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(3) Soweit die Parteien eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) geschlossen haben, gehen die Regelungen des NDA dieser Klausel vor.

(4) Basec ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Kunden berechtigt, diesen als Referenz zu nennen.

§ 8 Haftung

(1) Basec haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Basec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Basec haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde empfohlene Sicherheitsmaßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht fachgerecht umgesetzt hat.

§ 9 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Soweit Basec im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Basec (Deidesheim).

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Form-Erfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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IT- und Informationssicherheit für Unternehmen, die auf Stabilität und Wachstum setzen.

Allianz für Cybersicherheit Kodex für Nachhaltigkeit und Digitalisierung BITMi Mitglied ISO 9001 Zertifiziert

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